Registrierung
Das Gesetz Nr. CXXI aus dem Jahre 1999 über die Wirtschaftskammern formuliert aufgrund seiner Änderung* Verpflichtungen und Rechte sowohl gegenüber den Wirtschaftsorganisationen als auch den Wirtschaftskammern.
Die Wirtschaftsorganisationen (Einzel- und Gemeinschaftsunternehmen) haben:
- ihre Aufnahme in das Register der Kammer zu veranlassen
- für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben der Kammer jährlich (bis zum 31. März des- Berichtsjahres) einen Kammerbeitrag an die das Register der Kammer führende territoriale Kammer zu zahlen.
Das Gesetz Nr. CXXI aus dem Jahre 1999 über die Wirtschaftskammern formuliert aufgrund seiner Änderung* Verpflichtungen und Rechte sowohl gegenüber den Wirtschaftsorganisationen als auch den Wirtschaftskammern.
Die Wirtschaftsorganisationen (Einzel- und Gemeinschaftsunternehmen) haben:
- ihre Aufnahme in das Register der Kammer zu veranlassen
- für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben der Kammer jährlich (bis zum 31. März des- Berichtsjahres) einen Kammerbeitrag an die das Register der Kammer führende territoriale Kammer zu zahlen.
Die Kammer hat:
- mit der Ausstellung einer Bescheinigung die Bezahlung des Kammerbeitrags anzuerkennen
- den Wirtschaftsorganisationen die im Gesetz festgelegten Dienstleistungen unentgeltlich zu gewährleisten (Beratung zu Fragen bez. Wirtschaft, Finanzwesen, Besteuerung, Erlangen von Krediten; Suchen von Geschäftspartnern und Observieren von Ausschreibungen).
* Die Gesetzesänderung betrifft nicht den Agrarbereich. Diejenigen, die der Tätigkeit Privat-Tierarzt, Rechtsanwalt, einzel-Patentanwalt, Notar und selbstständiger Gerichtsvollzieher nachgehen, sind ebenfalls nicht verpflichtet, ihre Aufnahme in das Register zu veranlassen.