Ursprungszeugnisse

Zu den grundlegenden Dienstleistungen unserer Kammer gehört die Ausfertigung der zur Abwicklung der Exportgeschäfte erforderlichen allgemeinen Ursprungszeugnisse – in Bezug auf die nicht unter die Wirkung der gemeinsamen Agrarpolitik gehörenden Erzeugnisse –*, und auch die Beglaubigung der Handelsrechnungen.

 

 

Die allgemeinen Ursprungszeugnisse:

  • zur Zollabfertigung in einem Drittland (aufgrund des Prinzips der höchsten Vergünstigung),
  • zum Zweck von nichttariflichen Maßnahmen (Anti-Dumping-Maßnahmen, Schutzmaßnahmen, Mengeneinschränkungen, Außenhandelsstatistiken).
  • können zu verschiedenen Bewerbungen/Ausschreibungen und Exportkredit-Finanzierung, Exportkredit-Versicherungen verwendet werden.

Die Erforderlichkeit des Ursprungszeugnisses wird vom Bestimmungsland festgelegt.

Die zur Beglaubigung des Ursprungszeugnisses notwendigen Dokumente:

  • Exportrechnung
  • Antrag und Erklärung über die Ausgabe des Ursprungszeugnisses
  • Unterschriftsmuster, Vollmacht
  • den Ursprung belegendes Dokument (Herstellererklärung, Zulieferererklärung, anderes beglaubigtes Ursprungszeugnis, sonstige, den Ursprung bekräftigende Dokumente, usw.) – mangels dieser kann das Ursprungszeugnis nicht ausgegeben werden.

 

Beglaubigung von Handelsrechnungen

Unsere Kammer nimmt die Beglaubigung der vom ausländischen Partner geforderten Handelsrechnung sowie der sonstigen Warenbegleitpapiere (z. B.: Frachtbrief, Veterinärbescheinigung, Qualitätszertifikat, usw.) für die Abwicklung des Exportgeschäfts vor.

Zu den grundlegenden Dienstleistungen unserer Kammer gehört die Ausfertigung der zur Abwicklung der Exportgeschäfte erforderlichen allgemeinen Ursprungszeugnisse – in Bezug auf die nicht unter die Wirkung der gemeinsamen Agrarpolitik gehörenden Erzeugnisse –*, und auch die Beglaubigung der Handelsrechnungen.

Die allgemeinen Ursprungszeugnisse:

  • zur Zollabfertigung in einem Drittland (aufgrund des Prinzips der höchsten Vergünstigung),
  • zum Zweck von nichttariflichen Maßnahmen (Anti-Dumping-Maßnahmen, Schutzmaßnahmen, Mengeneinschränkungen, Außenhandelsstatistiken).
  • können zu verschiedenen Bewerbungen/Ausschreibungen und Exportkredit-Finanzierung, Exportkredit-Versicherungen verwendet werden.

Die Erforderlichkeit des Ursprungszeugnisses wird vom Bestimmungsland festgelegt.

Die zur Beglaubigung des Ursprungszeugnisses notwendigen Dokumente:

  • Exportrechnung
  • Antrag und Erklärung über die Ausgabe des Ursprungszeugnisses
  • Unterschriftsmuster, Vollmacht
  • den Ursprung belegendes Dokument (Herstellererklärung, Zulieferererklärung, anderes beglaubigtes Ursprungszeugnis, sonstige, den Ursprung bekräftigende Dokumente, usw.) – mangels dieser kann das Ursprungszeugnis nicht ausgegeben werden.

 

Beglaubigung von Handelsrechnungen

Unsere Kammer nimmt die Beglaubigung der vom ausländischen Partner geforderten Handelsrechnung sowie der sonstigen Warenbegleitpapiere (z. B.: Frachtbrief, Veterinärbescheinigung, Qualitätszertifikat, usw.) für die Abwicklung des Exportgeschäfts vor.

Freiwilligen Kammermitgliedern gewähren wir bedeutende Vergünstigungen von den Ausstellungsgebühren der Ursprungszeugnisse und den Beglaubigungsgebühren der Handelsrechnungen!

* im Falle der unter die Wirkung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gehörenden Erzeugnisse wird das Ursprungszeugnis von den Agrarwirtschaftskammern ausgestellt